Rechtsanwältin Caroline Kromer, Strafverteidigerin in München

Anwalt für Strafrecht in München Kanzlei für Strafverteidigung

Ermittlungsverfahren Durchsuchung Festnahme Untersuchungshaft Wirtschaftsstrafrecht Sexualstrafrecht

Wird gegen Sie ermittelt, wurden Ihre Räume durchsucht oder haben Sie eine Anklage erhalten?

Zwischen Tatvorwurf und Urteil
steht die Verteidigung.

Die Kanzlei Caroline Kromer ist ausschließlich im Bereich des Strafrechts tätig. Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte und Angeklagte in München, Bayern und bundesweit – vom Ermittlungsverfahren über Durchsuchung, Festnahme und Untersuchungshaft bis zu Anklage, Hauptverhandlung und Rechtsmittelverfahren.

24/7 NOTRUF: 0173 2484991

Strafverteidigung in München

Wird gegen Sie ermittelt, wurden Ihre Räume durchsucht oder haben Sie eine Anklage erhalten?

Die Kanzlei Caroline Kromer ist ausschließlich im Bereich des Strafrechts tätig. Rechtsanwältin und Strafverteidigerin Caroline Kromer verteidigt Beschuldigte und Angeklagte in München, Bayern und bundesweit – vom Ermittlungsverfahren über Durchsuchung, Festnahme und Untersuchungshaft bis zu Anklage, Hauptverhandlung und Rechtsmittelverfahren.

STRAFVERTEIDIGERIN IN MÜNCHEN · SCHNELLES HANDELN IN HAFTSACHEN

Klare Verteidigung in dringenden Strafverfahren

Bei Festnahme, Haftbefehl und Untersuchungshaft zählt jede Stunde. Dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit müssen schnell geprüft und die nächsten Schritte unverzüglich eingeleitet werden.

Die Kanzlei übernimmt Verteidigungen im gesamten Strafrecht – im Ermittlungsverfahren ebenso wie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren. Maßgeblich sind die konkrete Beweislage, der Verfahrensstand und das realistisch erreichbare Verteidigungsziel.

IHRE VORTEILE

  • Notrufnummer rund um die Uhr, auch am Wochenende und an Feiertagen
  • Persönliche Bearbeitung ohne Wechsel des Ansprechpartners
  • Ausschließliche Tätigkeit im Strafrecht, kein Nebengebiet
  • Verteidigung vor allen Instanzen im gesamten Bundesgebiet
  • Klare und realistische Einschätzung der Chancen und Risiken
  • Verteidigungsziele: Einstellung, Freispruch oder Strafmilderung
  • Beratung auf Deutsch und Englisch

MANDANTENSTIMMEN

Vertrauen durch persönliche und konsequente Verteidigung

Ein Strafverfahren ist regelmäßig mit erheblicher Unsicherheit und persönlicher Belastung verbunden. Mandantinnen und Mandanten schätzen an der Kanzlei Caroline Kromer insbesondere die persönliche Mandatsführung, die klare Kommunikation und die sorgfältige Vorbereitung der Verteidigung.

Die veröffentlichten Bewertungen geben einen Einblick in die Erfahrungen mit Rechtsanwältin Caroline Kromer bei strafrechtlichen Ermittlungen, belastenden Verfahrenssituationen und der Entwicklung einer individuellen Verteidigungsstrategie.

STRAFVERFAHREN · ERSTE SCHRITTE

Wird gegen Sie ermittelt?

Wird gegen Sie strafrechtlich ermittelt, sollten Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und nichts ungeprüft unterschreiben. Beschuldigte haben das Recht zu schweigen. Von diesem Recht Gebrauch zu machen, darf nicht zu ihrem Nachteil gewertet werden.

Erst nach Akteneinsicht lässt sich konkret beurteilen, welcher Tatvorwurf erhoben wird, welche Beweismittel vorliegen und welche rechtlichen und tatsächlichen Schwächen das Verfahren aufweist.

Rechtsanwältin Caroline Kromer ist ausschließlich im Strafrecht tätig. Auf Grundlage der Ermittlungsakte wird eine individuelle Verteidigungsstrategie entwickelt – mit Blick auf eine Einstellung des Strafverfahrens, einen Freispruch oder eine Strafmilderung.

Ruhe bewahren

Ein strafrechtlicher Vorwurf erzeugt erheblichen Druck. Reagieren Sie trotzdem nicht vorschnell. Spontane Erklärungen, Chatnachrichten oder Unterschriften können später als Beweismittel verwendet und nur schwer korrigiert werden.

Vom Schweigerecht Gebrauch machen

Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte wissen Sie nicht, worauf der Tatverdacht gestützt wird. Nutzen Sie deshalb zunächst Ihr Schweigerecht. Als Beschuldigter sind Sie auch nicht verpflichtet, PIN oder Entsperrcode Ihres Mobiltelefons herauszugeben.

Frühzeitig Verteidigung beauftragen

Rechtsanwältin Caroline Kromer beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO, überprüft die Ermittlungsmaßnahmen und nimmt rechtzeitig Einfluss auf den Verfahrensverlauf. Erst danach steht fest, ob eine Einstellung, ein Freispruch oder eine Strafmilderung erreichbar ist.

STRATEGISCHE STRAFVERTEIDIGUNG

Klare Verteidigungsziele in jeder Verfahrenslage

Welches Ziel realistisch ist, hängt vom Verfahrensstand ab. Im Ermittlungsverfahren geht es darum, eine Anklage zu verhindern. Ist bereits angeklagt, prüft das Gericht im Zwischenverfahren nach § 203 StPO, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens besteht.

Entscheidend ist die Frage, wo der Tatvorwurf und das Verfahren rechtlich und tatsächlich angreifbar sind: bei der Belastbarkeit einzelner Beweismittel, bei der rechtlichen Bewertung des Tatvorwurfs oder bei Verfahrensfehlern – etwa einer Durchsuchung ohne richterliche Anordnung entgegen § 105 Abs. 1 StPO.

EINSTELLUNG DES STRAFVERFAHRENS

Reicht der Tatverdacht nicht aus, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Bei geringer Schuld kommt § 153 StPO in Betracht, gegen Auflagen § 153a StPO. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung und erscheint nicht im Führungszeugnis.

FREISPRUCH ODER STRAFMILDERUNG

Kommt es zur Hauptverhandlung, werden die Beweismittel erneut geprüft: Trägt der Tatvorwurf? Entfallen einzelne Vorwürfe oder sind sie rechtlich anders einzuordnen? Welche Umstände sprechen für einen Freispruch oder eine Strafmilderung? Dazu gehören kritische Zeugenbefragung und gezielte Beweisanträge.

AUFHEBUNG / AUSSERVOLLZUGSETZUNG DES HAFTBEFEHLS

Bei drohender oder bereits vollzogener Untersuchungshaft wird unverzüglich geprüft, ob dringender Tatverdacht, Haftgrund und Verhältnismäßigkeit tatsächlich vorliegen. Je nach Verfahrenslage wird die Aufhebung oder Außervollzugsetzung des Haftbefehls beantragt, Haftprüfung durchgeführt oder Haftbeschwerde eingelegt.

HANDELN SIE SOFORT

Wann sollten Sie sofort einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren?

VORLADUNG ALS BESCHULDIGTER

Zur Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen. Zur Staatsanwaltschaft schon, § 163a Abs. 3 StPO – aussagen müssen Sie auch dort nicht. Die Verteidigung sagt den Termin ab und beantragt Akteneinsicht.

DURCHSUCHUNG

Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und prüfen Sie, gegen wen er sich richtet. Dulden, aber nicht zustimmen: Widersprechen Sie der freiwilligen Herausgabe ausdrücklich, das erhält die gerichtliche Überprüfbarkeit der Beschlagnahme.

FESTNAHME

Nach einer Festnahme erfolgt die Vorführung spätestens am Folgetag, § 128 Abs. 1 StPO. Bis dahin muss geklärt sein, welcher Tatvorwurf besteht und ob überhaupt ein Haftgrund vorliegt.

UNTERSUCHUNGSHAFT

Drei Wege stehen offen: Haftprüfung, Haftbeschwerde und Aussetzung des Vollzugs. Nach sechs Monaten prüft das Oberlandesgericht München von Amts wegen, § 121 StPO. Informationen für Angehörige finden Sie auf der Notfallseite.

ANKLAGESCHRIFT

Mit der Anklage ist nichts entschieden. Im Zwischenverfahren prüft das Gericht nach § 203 StPO, ob hinreichender Tatverdacht besteht. Hier können Einwendungen gegen Beweislage und rechtliche Bewertung die Eröffnung noch verhindern.

STRAFBEFEHL

Zwei Wochen ab Zustellung, § 410 Abs. 1 StPO. Die Frist beginnt mit dem Einwurf in den Briefkasten. Danach steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Der Einspruch kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden.

SOFORTHILFE BEI DRINGENDEN FRAGEN IM STRAFRECHT

Häufige Fragen zur Strafverteidigung

In dringenden Situationen gilt: keine Angaben zur Sache, nichts unterschreiben und sofort anrufen – 0173 2484991, rund um die Uhr.

Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Bei einer Vorladung als Beschuldigter ist zu unterscheiden, von wem sie stammt. Einer Vorladung der Staatsanwaltschaft müssen Sie nach § 163a Abs. 3 StPO Folge leisten; bei einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht erscheinen.

In beiden Fällen gilt: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Akteneinsicht genommen wurde. Das Schweigerecht im Strafverfahren folgt aus § 136 Abs. 1 StPO und schützt Sie davor, sich durch unüberlegte Angaben selbst zu belasten. Die Kanzlei sagt den Termin für Sie ab, beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO und entwickelt anschließend eine Verteidigungsstrategie.

Wann sollten Sie einen Anwalt für Strafrecht einschalten?

Möglichst frühzeitig – sobald Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren, einer Vorladung, Durchsuchung, Festnahme, einem Strafbefehl oder einer Anklage erhalten.

Eine frühe Strafverteidigung ermöglicht es, Akteneinsicht zu beantragen, unüberlegte Angaben zu vermeiden und rechtzeitig eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Im Ermittlungsverfahren entscheidet sich häufig, ob überhaupt Anklage erhoben wird. Auch in einem bereits fortgeschrittenen Verfahren kann eine anwaltliche Prüfung sinnvoll und notwendig sein.

Wann wird ein Ermittlungsverfahren eingestellt?

Reicht der Tatverdacht nicht für eine Anklage, stellt die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ein – ohne Auflagen und ohne Eintragung.

Bei geringer Schuld kommt eine Einstellung nach § 153 StPO in Betracht, gegen Auflagen wie eine Geldzahlung nach § 153a StPO. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist keine Verurteilung und erscheint nicht im Führungszeugnis. In Betäubungsmittelverfahren gilt zusätzlich § 31a BtMG bei Eigenbedarf in geringer Menge.

Wurden Sie wegen eines Sexualdelikts angezeigt?

Vorwürfe im Sexualstrafrecht sind besonders sensibel und können erhebliche persönliche, berufliche und soziale Folgen haben. Das gilt etwa bei Vorwürfen der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des sexuellen Übergriffs oder der sexuellen Belästigung nach §§ 177 ff. StGB.

Gerade in Sexualstrafverfahren steht häufig Aussage gegen Aussage. Deshalb kommt es auf eine genaue Prüfung der belastenden Aussage, möglicher Widersprüche, digitaler Kommunikation und objektiver Anknüpfungstatsachen an. Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor die Ermittlungsakte bekannt ist.

Ihre Räume werden im Moment durchsucht?

Bleiben Sie ruhig, leisten Sie keinen Widerstand und machen Sie keine Angaben zur Sache. Verlangen Sie den Durchsuchungsbeschluss und prüfen Sie, gegen wen er sich richtet: Die Durchsuchung beim Verdächtigen richtet sich nach § 102 StPO, bei anderen Personen nach § 103 StPO. Angeordnet wird sie grundsätzlich vom Richter, § 105 Abs. 1 StPO.

Dulden Sie die Maßnahme, aber unterschreiben Sie nichts. Zur Herausgabe von PIN oder Entsperrcode sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet. Widersprechen Sie ausdrücklich der freiwilligen Herausgabe – das erhält die gerichtliche Überprüfbarkeit der Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 StPO. Kontaktieren Sie sofort eine Strafverteidigerin.

Ihr Angehöriger wurde festgenommen?

Bei einer Festnahme zählt jede Stunde. Der Festgenommene ist spätestens am Tag nach der Festnahme dem Ermittlungsrichter vorzuführen, § 128 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 104 Abs. 3 GG. In München erfolgt die Vorführung regelmäßig beim Amtsgericht München im Strafjustizzentrum, Nymphenburger Straße 16.

Bis dahin muss geprüft werden, ob überhaupt ein Haftgrund nach § 112 StPO vorliegt – Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr – oder ob mildere Mittel ausreichen. Ziel ist es, eine Untersuchungshaft zu vermeiden oder eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls zu erreichen.

Ihr Angehöriger befindet sich in Untersuchungshaft?

Untersuchungshaft ist einer der schwersten Eingriffe im Strafverfahren. Es gibt drei Wege dagegen: die Haftprüfung nach § 117 StPO, die Haftbeschwerde nach § 304 StPO und die Aussetzung des Vollzugs nach § 116 StPO, wenn mildere Mittel wie Meldeauflagen, Passabgabe oder Sicherheitsleistung ausreichen.

Dauert die Haft länger als sechs Monate, prüft nach § 121 StPO das Oberlandesgericht München von Amts wegen, ob die Fortdauer zulässig ist. Männliche Untersuchungsgefangene werden im Raum München regelmäßig in der JVA München-Stadelheim untergebracht. Für Angehörige gibt es eine eigene Seite mit ersten wichtigen Informationen bei Untersuchungshaft.

Haben Sie eine Anklageschrift erhalten?

Mit einer Anklage teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass sie eine Verurteilung für wahrscheinlicher hält als einen Freispruch. Das bedeutet aber nicht, dass der Tatvorwurf feststeht.

Im Zwischenverfahren prüft das Gericht nach § 203 StPO, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung des Hauptverfahrens besteht. Hier können Einwendungen gegen Beweislage und rechtliche Bewertung die Zulassung zur Hauptverhandlung noch verhindern. Geprüft wird außerdem, ob eine Einstellung oder eine Begrenzung des Tatvorwurfs in Betracht kommt.

Sie haben einen Strafbefehl erhalten?

Gegen einen Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden, § 410 Abs. 1 StPO. Die Frist beginnt mit dem Einwurf in den Briefkasten, nicht mit dem Öffnen des Umschlags.

Wird die Frist versäumt, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich – mit Eintragung im Bundeszentralregister und je nach Höhe der Tagessätze auch im Führungszeugnis. Der Einspruch kann auf die Rechtsfolgen beschränkt werden, wenn der Schuldvorwurf nicht angegriffen werden soll. Gerade bei Geldstrafe, Fahrverbot oder beruflichen Konsequenzen kann eine Verteidigung gegen den Strafbefehl entscheidend sein.

Welche Fristen gelten für Berufung und Revision?

Beide Rechtsmittel müssen binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden – die Berufung nach § 314 Abs. 1 StPO, die Revision nach § 341 Abs. 1 StPO.

Die Berufung führt zu einer vollständig neuen Verhandlung, in München vor dem Landgericht München I oder II. Die Revision überprüft das Urteil nur auf Rechtsfehler; neue Beweismittel sind ausgeschlossen. Die Revisionsbegründung ist zusätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils einzureichen, § 345 StPO.

Wie viel kostet eine engagierte Strafverteidigung in München?

Die Erstberatung kostet 190 Euro zzgl. Umsatzsteuer.

Die weiteren Kosten hängen vom Tatvorwurf, vom Umfang der Ermittlungsakte, vom Verfahrensstand und von der Dringlichkeit ab. Eine qualifizierte Verteidigung erfordert eine intensive und schnelle Bearbeitung.

Die Verteidigung erfolgt auf Grundlage einer individuellen Vergütungsvereinbarung, in der Regel als Pauschal- oder Zeithonorar. Der Grund: Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG bilden den tatsächlichen Aufwand häufig nicht ab – ein Verfahren mit mehreren tausend Seiten Akte lässt sich nicht zum Mindestsatz verteidigen. Alle Kosten werden vor Mandatsübernahme schriftlich festgehalten; Nachforderungen ohne vorherige Vereinbarung gibt es nicht.

Einen Termin zur Ersteinschätzung vereinbaren Sie telefonisch oder über die Kontaktseite.

Verteidigt Rechtsanwältin Caroline Kromer nur in München?

Nein. Der Kanzleisitz liegt in der Münchner Altstadt, verteidigt wird jedoch bundesweit vor Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten sowie gegenüber Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften.

In München sind das insbesondere das Amtsgericht München, das Landgericht München I und II, das Oberlandesgericht München sowie die Staatsanwaltschaften München I und II.

TERMINVEREINBARUNG UND NOTFALLKONTAKT

Kontakt zur Kanzlei

In strafrechtlichen Notfällen – etwa bei Durchsuchung, Festnahme oder Untersuchungshaft – zählt jede Stunde. Die mobile Notrufnummer ist rund um die Uhr erreichbar, auch am Wochenende und an Feiertagen.

In anderen Anliegen können Sie telefonisch, per E-Mail oder über den Online-Terminkalender einen Termin zur Erstberatung vereinbaren.

KANZLEI
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